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Gaststättenrecht

Hier finden Sie alle Infos und Downloads zur Gaststättenerlaubnis und Gestattungen.

Gaststättenerlaubnis

Wann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?

Sollten Sie alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verkaufen und der Betrieb für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 2 GastG.

Eine Erlaubnis ist nicht nötig, wenn Sie nur alkoholfreie Getränke oder Speisen anbieten, unentgeltliche Kostproben zur Verfügung stellen oder Getränke und Speisen nur für Gäste Ihres Beherbergungsbetriebes anbieten.

Wie ist ein Antrag auf Gaststättenerlaubnis zu stellen?

  • Antragsformblatt vollständig ausfüllen und bei der Betriebssitzgemeinde einreichen
  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der Wohnsitzgemeinde beantragen (jeweils zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Vorlage eines Nachweises über die Unterrichtung im Gaststättengewerbe der IHK oder eines anerkannten Ausbildungsnachweises im Lebensmittelhandwerk
  • Vorlage eines Gesundheitszeugnisses nach dem Bundesseuchengesetz oder Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
  • Vorlage des Pachtvertrages
  • Grundriss- und Lageplan von den gewerblichen Räumen mit Angabe der Quadratmeter und der Anzahl der Gastplätze
  • Formblatt für Freischankflächen
  • Barrierefreiheit: Seit 2002 müssen neu errichtete oder wesentlich geänderte Gaststätten so gestaltet sein, dass die Gasträume und Toiletten barrierefrei von Menschen mit Behinderung genutzt werden können.
  • Bei Antragstellung einer juristischen Person (GmbH, AG, e.V.):
  1. Vorlage eines aktuellen beglaubigten Handelsregisterauszug bzw. des Vereinsregisterauszug
  2. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Unterrichtsnachweis und Gesundheitszeugnis für jeden Geschäftsführer bzw. Vorstand
  3. Vorlage des Gesellschaftsvertrags bzw. der Satzung

Hinweis: Eine Gaststättenerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn eine aktuelle Baugenehmigung vorliegt. Bitte wenden Sie sich deshalb bei einer eventuellen Nutzungsänderung vorab an das Bauamt.

Den Gaststättenantrag als Download finden Sie hier

Stellvertretererlaubnis

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden.

Ein Gaststättenbetreiber, der einen seiner Angestellten als Stellvertreter einsetzen möchte, hat einen Antrag mittels diesem Formblatt zu stellen.

Folgende Unterlagen des Stellvertreters sind vorzulegen:

  • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei einer Behörde
  • Unterrichtungsnachweis der IHK bzw. Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung im Lebensmittelhandwerk
  • Bescheinigung gemäß § 43 IfSG bzw. Gesundheitszeugnis

Des Weiteren wird ein Stellvertretervertrag zwischen dem Gaststättenbetreiber und dem zukünftigen Stellvertreter benötigt.
Eine Mustervereinbarung finden Sie hier.

Die Gebühr für eine Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG beträgt 1/7 der aktuellen Gaststättenerlaubnisgebühr.

Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Gestattungen

Eine Gestattung ist zwingend erforderlich, wenn ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (also wenn Alkohol ausgeschenkt wird) mit Gewinnerzielungsabsicht aus besonderem Anlass vorübergehend ausgeübt wird.

Die Gestattung ist bei der Gemeinde zu beantragen, in deren Bereich die Veranstaltung stattfinden soll. Sie werden gebeten den Antrag auf Gestattung gemäß § 12 GastG rechtzeitig (circa 2 Wochen vorher) zu stellen. Zuständig für den Erlass des Bescheides sind ebenfalls die Gemeinden.