Fahrlehrerschein
Beschäftigungsverhältnis als Fahrlehrer ein-/austragen:
Als Fahrlehrer muss jedes Beschäftigungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in den Fahrlehrerschein eingetragen sein. Die Zuständigkeit für die Eintragung des Beschäftigungsverhältnisses richtet sich nach dem Sitz der Fahrschule.
Das Landratsamt Tirschenreuth ist daher für Sie zuständig, wenn Sie für eine Fahrschule mit Sitz im Landkreis Tirschenreuth tätig werden möchten.
Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Fahrlehrergesetzes sind solche Rechtsverhältnisse, durch die der Fahrlehrer verpflichtet wird, Fahrschüler, die einen Ausbildungsvertrag mit dem Fahrschulinhaber abgeschlossen haben, unter Aufsicht und nach Weisung des Fahrschulinhabers auszubilden.
Vom Grundsatz her gilt:
Jede Ausbildungstätigkeit muss einem bestimmten Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hinsichtlich Weisungsbefugnis, Aufsicht und allgemeinen Verantwortung zuzurechnen sein. Der Fahrlehrerschein ist der Führerscheinstelle bei Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen (§ 5 Abs. 2 FahrlG). Geldbußen von bis zu 500 Euro drohen bei Zuwiderhandlungen (§ 36 FahrlG)! Bei der Antragstellung muss der Antragsteller jederzeit in der Lage sein, seine Identität nachzuweisen.
Aus diesem Grund sind grundsätzlich mitzubringen:
- Personalausweis (mit aktueller Meldeanschrift) oder Reisepass mit amtlicher Meldebescheinigung.
Zusätzlich sind mitzubringen / einzureichen:
- Fahrlehrerschein im Original
- geeigneter, schriftlicher Nachweis über die Beschäftigung, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung des Fahrschulinhabers in der speziell auf die "Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen nach §§ 16 ff FahrlG" hingewiesen wird