Infektionschutz, Impfen, Hygiene
Der Infektionsschutz ist eine zentrale Aufgabe des Gesundheitsamtes. Die gesetzliche Grundlage für den Infektionsschutz bildet das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Aufgabe des Infektionsschutzes ist es, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern“. Hierzu benennt das IfSG meldepflichtige Infektionserkrankungen, welche von Ärzten, Laboren und öffentlichen Einrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden sind. Ergänzend bildet das IfSG den gesetzlichen Rahmen, um Mittel und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionserkrankungen ergreifen zu können.
Tuberkulosebekämpfung
Die Bekämpfung von Tuberkulose hat eine besondere Stellung im Infektionsschutz, da es sich um eine Infektionserkrankung handelt, die im privaten und öffentlichen Raum von Mensch zu Mensch übertragen werden kann und die ohne Behandlung mit einer hohen Sterblichkeit verbunden ist. Daher besteht sowohl eine Arztmeldepflicht für die Diagnose einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose als auch eine Labormeldepflicht für den Nachweis von säurefesten Stäbchen sowie für die hieraus differenzierten Tuberkuloseerreger und deren Resistenzen gegenüber Antibiotika.
Bei der Meldung eines Tuberkulosefalles stellt das Gesundheitsamt sicher, dass die erkrankte Person adäquat behandelt und so lange abgesondert wird, bis von ihr keine Ansteckungsgefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Zudem wird die erkrankte Person bis zur Ausheilung der Erkrankung medizinisch überwacht. Des Weiteren ermittelt das Gesundheitsamt Kontaktpersonen, um sowohl eine mögliche Ansteckungsquelle als auch Personen zu identifizieren, die sich durch den Kontakt zur erkrankten Person angesteckt haben und medizinisch untersucht werden müssen bis auch bei ihnen eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen werden kann.
Links:
Allgemeine Informationen zur Tuberkulose
Impfberatung
Impfungen sind der wirksamste Schutz vor schwerwiegenden Infektionskrankheiten. Die Impfstoffe sind sicher und in der Regel gut verträglich. Nur durch eine konsequente Umsetzung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) können auch weiterhin Infektionserkrankungen wirksam bekämpft werden und Risikopersonen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, werden nur durch eine große Herdenimmunität geschützt. Das Gesundheitsamt Tirschenreuth steht Ihnen für Fragen zu Ihrem Impfschutz gerne zur Verfügung.
Die Impfempfehlungen der STIKO finden Sie auf den den Seiten des RKI.
Informationen für Ärzte zum Vorgehen bei Verdacht auf einen Impfschaden finden Sie hier.
Überschrift
Informationen zu einzelnen Infektionserkrankungen finden Sie in den Merkblättern im Downloadbereich sowie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) unter folgendem Link:
Information für Ärzte
- Arztmeldeformular gemäß §§ 6-10 Infektionsschutzgesetz (IfSG):
6 IfSG definiert Infektionserkrankungen, die namentlich oder nichtnamentlich durch den behandelnden Arzt und von sonstigen in § 8 IfSG benannten Personen an das Gesundheitsamt zu melden sind.
Infektionsschutz in Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kindertagesstätten und Schulen unterliegen einer besonderen Überwachung, da sich Infektionserkrankungen dort sehr schnell ausbreiten können. Vor diesem Hintergrund sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) meldepflichtige Tatbestände für Gemeinschaftseinrichtungen festgelegt, die neben Krankheits- und Verdachtsfällen auch die Meldung gesunder Ausscheider bestimmter Krankheitserreger und die Meldung von ansteckungsverdächtigen Kontaktpersonen beinhaltet, die einem Besuchsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen unterliegen bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der jeweiligen Infektionserkrankung nicht mehr zu befürchten ist.
Wiederzulassung:
Die Wiederzulassung zu Gemeinschaftseinrichtungen sollte ggf. mit dem Gesundheitsamt abgestimmt werden. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) hat hierzu Kriterien veröffentlicht, welche die Voraussetzungen zur Aufhebung des jeweiligen Besuchsverbotes festlegen. Wiederzulassungskriterien des LGL
Rechtsgrundlagen:
- § 33 und 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG)