Informationen zur Jagd
Jagdscheine
Für die Beantragung des Jagdscheines sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Antrag
- Prüfungszeugnis
- Passfoto
- Versicherungsnachweis
- Führungszeugnis (wird vom Landratsamt angefordert)
Ein Jahresjagdschein kostet 60,-- €.
Ein Jagdschein für die Dauer von drei Jahren kostet 150,-- €.
Abschusspläne
Für nachfolgend aufgeführte Wildarten sind Abschusspläne nötig:
- Rehwild
- Rotwild
Bei Bedarf ist das jeweilige Antragsformular bei der Unteren Jagdbehörde mündlich anzufordern; die Formulare können auch über die Internet-Adresse www.wildtierportal.bayern.de abgerufen werden.
Verträge
Jagdpachtverträge:
Pachtverträge (3fach) werden durch die Untere Jagdbehörde geprüft und mit Bestätigungsvermerk wieder ausgehändigt.
Mustervordrucke stehen hier zum Download bereit:
Jagdlicher Einsatz von Nachtsichttechnik auf Haarraubwild, Schwarzwild und Nutria sowie Aufnahme des Minks in das Jagdrecht
Am 17. Mai 2024 trat eine Änderung des § 11a AVBayJG in Kraft, die bayernweit jagdrechtlich den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Haarraub- und Schwarzwild sowie Nutria zulässt. Gleichzeitig wurde der Mink als jagdbare Art in § 18 Nr. 1 AVBayJG in das bayerische Jagdrecht aufgenommen. Es wird eine ganzjährige Jagdzeit in § 19 Abs. 1 Nr. 2 AVBayJG festgesetzt. Als Raubwild unterliegt der Mink ebenfalls der Regelung des § 11a AVBayJG.
Erfasst werden nach der aktuellen bayerischen Vollzugslage der waffenrechtlich zulässige jagdliche Einsatz von Nachtsichtvor- und -aufsatzgeräten sowie von Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. IR-Strahler, Taschenlampen mit Verbindung zur Jagdlangwaffe). Außerdem umfasst die Regelung den Einsatz künstlicher Lichtquellen (z. B. Taschenlampen ohne Verbindung zur Jagdlangwaffe).
Die Vorschriften zum Verbot der Jagd zur Nachtzeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Nr. 3 BayJG) bleiben unberührt. Das bedeutet, dass Schwarzwild sowie Raubhaarwild auch während der Nachtzeit mit entsprechender Technik bejagt werden dürfen, nicht jedoch das Nutria, das nicht dem Raubwild unterfällt.
Die rechtlichen Änderungen hat das Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit Schreiben vom 15.05.2024, Az.: StMWi-98-9800/1/25, erläutert. Das Schreiben können Sie hier einsehen.
Die Allgemeinverfügung des Landratsamtes Tirschenreuth vom 08.06.2020, in der der Einsatz von Nachtsichttechnik bei der Jagd auf Schwarzwild im Landkreis Tirschenreuth zugelassen wurde, wurde aufgrund dieser Rechtsänderung mit Allgemeinverfügung vom 21.05.2024 aufgehoben.
Schonzeitaufhebung bei Schwarzwild
Seit dem 14.03.2018 ist die Schonzeit für Schwarzwild bundesweit ganzjährig aufgehoben.
Mit Art.2 der Verordnung zur Änderung der Schweinpest-Verordnung und der Verordnung über die Jagdzeiten wurde die ganzjährige Jagdzeit für Schwarzwild eingeführt.
§ 1 Abs. 2 der Bundesjagdzeitenverordnung lautet nun wie folgt:
Vorbehaltlich der Bestimmungen des § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes darf die Jagd das ganze Jahr ausgeübt werden auf Schwarzwild, Wildkaninchen und Füchse.
Afrikanische Schweinepest
Fortführung der Aufwandsentschädigung des Freistaates Bayern für das Erlegen von Schwarzwild für das Jagdjahr 2023/2024
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat die Gewährung der Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild auch für das Jagdjahr 2023/2024 fortgesetzt. Danach wird das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) als staatliche Abrechnungsstelle das bekannte Antrags- und Auszahlungsverfahren für das Jagdjahr 2023/2024 durchführen.
Für das Jagdjahr 2023/2024 wird wie bisher für jedes erlegte Stück Schwarzwild in den grenznahen Landkreisen und kreisfreien Städten zu Thüringen, Sachsen und der Tschechischen Republik 100,-- € pro Tier als Aufwandsentschädigung gewährt. In den übrigen Landkreisen 70,-- € pro Tier.
Nähere Informationen zum Verfahrensaublauf finden Sie unter: https://www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierkrankheiten/virusinfektionen/asp/infos_jaeger.htm
Weitere Informationen über die Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Schwarzwild können Sie auch dem Wildtierportal Bayern unter www.wildtierportal.bayern.de/aufwandsentschaedigung-asp sowie dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz entnehmen: Schreiben des StMUV
Stand: 10.09.2024
Fortführen der Aufwandsentschädigung des Landkreises Tirschenreuth für das Erlegen von Frischlingen für das Jagdjahr 2024/2025
Der Landkreis Tirschenreuth unterstützt die Jäger im Landkreis bei der ASP-Seuchenprävention, indem er seit dem Jagdjahr 2019/2020 zusätzlich eine Aufwandsentschädigung für das Erlegen von Frischlingen in Höhe von 30 Euro pro Frischling gewährt. Der Kreisausschuss des Landkreises Tirschenreuth hat in seiner Sitzung vom 23.09.2024 beschlossen, die Aufwandsentschädigung für erlegte Frischlinge von 30 Euro pro Tier auch für das Jagdjahr 2024/2025 zu gewähren. Das Antragsformular kann hier abgerufen werden. Auszahlungsanträge sind dem Landratsamt bis spätestens zum 10. April 2025 vorzulegen.
Auf die Einhaltung der Dokumentationspflicht, analog zur seit dem 16.12.2020 geltenden Dokumentationspflicht der Aufwandsentschädigung des Freistaates Bayern, wird hingewiesen. Die antragsstellenden Jagdausübungsberechtigten müssen für alle in der Streckenliste aufgeführten Wildschweine eine zusätzliche Dokumentation führen, die (nur) im Falle einer erforderlichen Verifizierung des Erstattungsantrages vorzulegen ist.
Die Dokumentation kann auf folgende Art und Weise erbracht werden:
• Fotographie mit Angabe des Reviers sowie des Erlegedatums, oder
• schriftlicher Bestätigung der durchgeführten Trichinen-Untersuchung, oder
• Abgabebestätigung an EU-zugelassenen Wildverarbeitungsbetriebe, oder
• Entsorgungsbestätigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt.
Die genannten Dokumente sind für eine Dauer von drei Jahren nach erfolgter Auszahlung der für das abgelaufene Jagdjahr beantragten Aufwandsentschädigung aufzubewahren und sind nur nach Aufforderung durch das Landratsamt vorzulegen.
Wildschaden
Wildschäden geltend machen - aber richtig!
In Zeiten zunehmender Schwarzwildbestände und damit verbundener Schäden an landwirtschaftlichen Flächen taucht vermehrt die Frage nach der Regulierung von Wildschäden auf. Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Abriss über die Regulierung von Wildschäden an land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Rechtliche Grundlagen:
Die rechtliche Grundlage der Wildschadensersatzregelung bilden das Bundesjagdgesetz (BJG), das Bayerische Jagdgesetz (BayJG), die Ausführungsverordnung zum Bayerischen Jagdgesetz (AVBayJG) und das Bürgerliche Gesetzbuch.
Ersatzfähiger Wildschaden im Sinne der Jagdgesetze ist nur ein Schaden, der an einem bejagbaren Grundstück und seinen ungetrennten Erzeugnissen und den getrennten Erzeugnissen bis zum Zeitpunkt ihrer Ernte entsteht und von Schalenwild (Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden ist.
Für die Schädigung anderer Sachen durch Wild sehen die Jagdgesetze ebenso wenig Wildschadensersatz vor wie für die Schädigung durch anderes Haar- oder Federwild. Für Schäden an nicht bejagbaren Flächen - so genannten befriedeten Bezirken (z.B. an Gebäude anschließende Hausgärten mit Umfriedung) - besteht ebenfalls keine Entschädigungspflicht. Durch Zäune geschützte forstliche Kulturen zählen nicht zu den befriedeten Bezirken! Sie sind regulär bejagbar, und Wildschäden sind dort demnach ersatzpflichtig.
Vertraglich, also z.B. im Jagdpachtvertrag, kann der ersatzfähige Wildschaden auch beliebig erweitert oder verkürzt werden. Es können z. B. Schäden durch Krähen an Siloballen, Schäden durch Raubwild o. ä. einvernehmlich als ersatzpflichtig festgelegt werden.
Wer ersetzt den Wildschaden?
Grundsätzlich ist die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. In aller Regel überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.
Wer darf Wildschadensersatz fordern?
Berechtigt zur Forderung von Wildschadensersatz ist der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte.
Dem Grundstückseigentümer kann allerdings unter bestimmten Umständen ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens entgegengehalten werden, so dass er dann nicht den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn er Schutzmaßnahmen, die der Jagdausübungsberechtigte getroffen hat, unwirksam macht.
Wann und wo müssen Wildschäden geltend gemacht werden?
Wildschaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen ist innerhalb einer Woche nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, der zuständigen Gemeinde zu melden.
Bei Wildschäden an Forstkulturen muss der Waldbesitzer die Winterschäden bis zum Stichtag 1. Mai und die Sommerschäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde gemeldet haben. Die Meldung muss schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen. Eine telefonische Meldung bei der Gemeinde reicht nicht aus! Werden die o.g. Fristen nicht eingehalten, erlischt der Schadenersatzanspruch. In der Praxis werden die allermeisten Wildschadensfälle im Wege einer gütlichen Einigung zwischen Revierinhaber und Geschädigtem geregelt.
Dennoch sollten die Wildschäden vor dem Versuch der gütlichen Einigung unbedingt fristgerecht bei der Gemeinde angemeldet werden. Ansonsten kann der Ersatzanspruch nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden, falls die beiden Partner sich doch nicht verständigen können. Wenn eine gütliche Einigung angestrebt wird, kann die Gemeinde gebeten werden, das offizielle Verfahren erst dann anlaufen zu lassen, wenn der Versuch der gütlichen Einigung gescheitert ist.
Wer bestimmt die Schadenshöhe?
Grundsätzlich hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Das heißt, dem Geschädigten ist der volle Schaden, inklusive des entgangenen Gewinns, zu ersetzen. Er kann dabei zwischen Naturalersatz oder Geldersatz wählen.
Können sich die beiden Partner auf eine Regelung einigen hat es damit sein Bewenden.
Kommt es nicht zu einer gütlichen Einigung, muss die Gemeinde unverzüglich einen Ortstermin ansetzen, bei dem der Schaden dem Grunde nach festgestellt und nochmals darauf hingewirkt wird, dass sich die beiden Kontrahenten gütlich auf eine Regulierung einigen. Zu diesem Termin sind sämtliche Beteiligte zu laden (bei einem Gemeinschaftsjagdrevier demnach der Jagdpächter, die Jagdgenossenschaft und der Geschädigte).
Erst wenn bei diesem Termin keine Einigung erfolgt, wird ein Wildschadensschätzer bzw. ein forstlicher Gutachter eingeschaltet, der dann die Schadenshöhe feststellt. Auf Grundlage dieses Gutachtens erlässt die Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Dieser Vorbescheid muss Art und Umfang des entstandenen Schadens enthalten, außerdem den Ersatzberechtigten und den Ersatzpflichtigen benennen, die Höhe des Schadensersatzes festlegen und eine Regelung zur Kostentragung für das Vorverfahren enthalten. Sollte eine der Parteien mit den Regelungen des Vorbescheides nicht einverstanden sein, kann sie dagegen klagen.
Liste der Wildschadenschätzer
Stand Sept. 2024