Öffentlich-rechtliche Unterbringung
Die Voraussetzungen für die öffentlich-rechtliche Unterbringung einer Person sind:
- Psychische Störung der Person
- Erhebliche Selbstgefährdung, Gefährdung anderer oder Gefährdung des Allgemeinwohls aufgrund der psychischen Störung
- Erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit
- Die Gefährdung kann nicht durch mildere Mittel (z. B. Hinzuziehung eines Krisendienstes) abgewendet werden
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann die Person öffentlich-rechtlich in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Fachabteilungen auch ohne oder gegen ihren Willen untergebracht werden. (Art. 5 Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz - BayPsychKHG)