Sprengstoffrecht
Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz
Die Sprengstofferlaubnis gem. § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt zum Erwerb, zum Befördern, zur Aufbewahrung, zum Verwenden und zur Vernichtung von:
- Nitrocellulosepulver zum Wiederladen
- Schwarzpulver zum Vorderladerschießen
- Böllerpulver zum Böllerschießen
innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Die Erlaubnis ist maximal fünf Jahre gültig. Die sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit wird durch die Behörde geprüft.
Erforderliche Unterlagen
- Bedürfnisnachweis (Bescheinigung des Schützen- bzw. Böllervereines)
- Lehrgangszeugnis
- Bestätigung der Gemeinde bei gemeindlichen Böllerschützen
- gültiger Jagdschein bei Wiederladern
Kosten:
- Erstausstelllung: 100,00 bis 140,00 Euro
- Verlängerung: 90,00 Euro
- Unbedenklichkeitsbescheinigung: 80,00 Euro
Formulare:
Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG
Bedürfnisbescheinigung des Vereins
Antrag Unbedenklichkeitsbescheinigung