Unterhaltsüberprüfung
Sozialhilfe erhält nicht, wer sich selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen erhält.
Deswegen ist das Sozialamt verpflichtet, mögliche Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfängern gegenüber Ehegatten (getrennt lebend oder geschieden), Verwandten oder aus Anlass der Geburt, zu überprüfen und ggf. gerichtlich geltend zu machen.
Die Rechtsgrundlagen für die Unterhaltspflichten finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Ob jemand zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden kann, beurteilt sich insbesondere nach dessen Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen). Bei Streitigkeiten hierüber entscheidet das Amtsgericht.
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Rainer Fladerer
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