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Baustellen und Veranstaltungen

Hier erhalten Sie sämtliche Informationen rund um das Genehmigungsverfahren bezüglich Baustellen und Veranstaltungen. Nachfolgend können Sie die jeweilige Rubrik auswählen.

Baustellen

Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Beschilderung zur Sicherung solcher Baustellen wird regelmäßig von den Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich an diese frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten wenden und die notwendige Beschilderung anordnen lassen.

Beschreibung:
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten muss sich der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Weiterhin sind die Unternehmer verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

Voraussetzungen:
Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.
Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.

Fristen:
Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

Erforderliche Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
  • Vorschlag eines geeigneten Regelplans nach den Richtlinien für die Absicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 2021)
  • Ggf. auf den Einzelfall abgestimmter Verkehrszeichenplan und/oder Umleitungsplan
  • weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen Gestattungsvereinbarungen etc.

Anträge können nur dann zeitnah bearbeitet werden, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen!

Hinweise:

Der Antrag auf Vollsperrung muss mindestens 3 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Dabei ist es Aufgabe der Baufirma, den Entwurf eines Verkehrskonzeptes (Verkehrszeichen-/Umleitungsplan) vorzubereiten und dem Antrag beizulegen.

Der Antrag auf Teilsperrung (Einengung, halbseitige Sperrung, etc.) muss spätestens 1 Woche  vor Beginn der Maßnahme bei der Verkehrsbehörde eingehen. Durch die Einführung der Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A 5.2) kann es aber auch dazu kommen, dass eine Vollsperrung notwendig wird, die dann eine längere und genauere Prüfung des Antrages zur Folge haben kann. Dabei ist es wiederum Aufgabe der Baufirma, den Entwurf eines Verkehrskonzepts bzw. den vorgeschlagenen Regelplan bei Antragstellung einzureichen.

Kosten:
Die Gebühren bewegen sich in Abhängigkeit von Zeit und Schere des Eingriffs in den Straßenverkehr zwischen 10,20 € bis 767,00 €

 

Veranstaltungen

In der heutigen "Freizeitgesellschaft" wird der Straßenraum in vielfältiger Weise auch zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit genutzt. Der Verordnungsgeber bezeichnet alles, was nicht zum normalen Gebrauch der Straße gehört als "übermäßige Straßenbenutzung" und stellt diese unter einen besonderen Erlaubnisvorbehalt (§ 29 Abs. 2 StVO). Erlaubnisse erteilen neben den Gemeinden auch die Landratsämter, kreisfreien Städte oder die Großen Kreisstädte.

Beschreibung:
Immer mehr nimmt der Wunsch Einzelner oder von Gruppen, im Rahmen von Veranstaltungen auch den Straßenraum zu anderen Zwecken als der täglichen Fahrt zur Arbeit zu nutzen, zu. Zu den Nutzungswünschen zählen neben reinen Freizeitveranstaltungen wie Inline-Skaten, Radrennen, radtouristischen Veranstaltungen, motorsportlichen Veranstaltungen, Volkwanderungen und -läufen, Umzügen (auch im Fasching) auch solche überwiegend religiösen oder der Brauchtumspflege dienenden Inhaltes wie z.B. Prozessionen.

Bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, auf denen die Veranstaltung abgehalten werden soll, ist die Untere Straßenverkehrsbehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) zuständig. Beschränkt sich die Veranstaltung ausschließlich auf Gemeindestraßen, dann ist für das Erlaubnisverfahren die Örtliche Verkehrsbehörde (Stadt, Markt, Gemeinde) zuständig.

Die Genehmigungsbehörde wird dabei in der Regel gemeinsam mit dem Veranstalter, den anderen von der geplanten Veranstaltung betroffenen Stellen und der Polizei die Erlaubnisvoraussetzungen erarbeiten, die dann in Bescheidsform an den Veranstalter ergehen. Hierzu zählt insbesondere auch die Berücksichtigung von Belangen des Umweltschutzes bei Veranstaltungen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, diese Veranstaltungen durch Auflagen und Bedingungen in der Erlaubnis zu regulieren, um damit Schwierigkeiten für den Veranstalter, die Teilnehmer und die sonst Betroffenen so gering wie nur möglich zu halten. Es handelt sich bei den genehmigungsfähigen Veranstaltungen insbesondere um:

  • Kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten)
  • Motorsportliche Veranstaltungen
  • Oldtimer-Veranstaltungen
  • Radrennen, Triathlonveranstaltungen
  • Volksradfahrten
  • Volkswanderungen
  • Laufveranstaltungen
  • Straßenfeste/Bürgerfeste
  • Traditionsveranstaltungen (z. B. Faschingsumzüge, Umzüge bei Volks-, Schützen-, Feuerwehrfesten)
  • Märkte auf öffentlichen Straßen

(Aufzählung ist nicht abschließend!)

Je nach Art und Größe einer Veranstaltung können auch andere behördliche Gestattungen, z. B. nach dem Gewerberecht, dem Gaststättenrecht oder dem Landesstraf- und Verordnungsgesetz, erforderlich sein. Dort können dem Veranstalter in Form von Auflagen weitere Vorgaben für die Veranstaltung gemacht werden.

Auch wenn Veranstaltungen nicht ausschließlich auf einer Straße stattfinden, sich aber dennoch auf den Straßenverkehr auswirken, wie etwa nach der Gewerbeordnung festgesetzte Märkte, kann dies straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen erfordern, z. B. die Anordnung von Haltverboten zur Schaffung des Veranstaltungsbereichs oder die Anordnung von Umleitungen um den Veranstaltungsbereich herum.

Erforderliche Unterlagen:

  • Schriftlicher Antrag auf Erlaubnis, ggf. auch Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung, sofern verkehrsregelnde Maßnahmen auf öffentlichen Straßen (z. B. Straßensperrungen, Umleitungen, Haltverbote) notwendig sind
  • Veranstaltererklärung
  • Nachweise über ausreichenden Versicherungsschutz
  • Teilnehmerlisten (falls vorhanden)
  • Streckenpläne
  • Terminpläne
  • Haftungsfreistellungserklärung:
    Der Veranstalter hat diese zusätzlich abzugeben. Die Haftungsfreistellungserklärung stellt die Straßenverkehrsbehörde und den Träger der Straßenbaulast von bestimmten Ansprüchen frei.