Sonntagsfahrverbot
Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; Ausnahmegenehmigung
In Deutschland besteht an allen Sonntagen und bestimmten Feiertagen wegen des starken Ausflugsverkehrs für Lkw mit einer Gesamtmasse über 7,5 t und für Lkw mit Anhänger (ohne Gewichtsgrenze) ein Fahrverbot. Von dieser Regelung können in bestimmten Fällen Ausnahmen erteilt werden.
Beschreibung:
Zum Schutz des Ausflugsverkehrs und zur Verringerung von Staus besteht im Bundesgebiet an allen Sonntagen sowie an bestimmten Feiertagen jeweils in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr für Lkw über 7,5 t und Anhänger hinter Lkw ein Fahrverbot. Das Fahrverbot gilt sowohl für einzeln verkehrende Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 7,5 t als auch für jede Kombination aus Anhänger und Lkw. Im zweiten Fall kommt es nicht darauf an, welches Gewicht die einzelnen Fahrzeuge haben oder die Kombination hat. Grundsätzlich verboten ist also die Fahrt mit jedem Anhänger hinter jedem Lkw. Kraft Gesetzes sind von dieser Grundregel nur solche Transporte ausgenommen, mit denen z. B. frische und leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden.
Für alle anderen Fälle muss nachgewiesen sein, dass der Transport nicht mit solchen Lkw durchgeführt werden kann, die nicht unter das Fahrverbot fallen und dass der Transport zwingend innerhalb des 22-stündigen Verbotszeitraums stattfinden muss.
Lediglich wirtschaftliche Gründe oder just-in-time-Lieferungen sind nicht ausreichend.
Es muss vielmehr ein öffentliches Interesse an dem Transport (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) bestehen. Für das Gebiet des Freistaates Bayern wurde mit Wirkung von Juni 2008 die Regelung getroffen, dass Wohnwagenanhänger und Anhänger, die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden, nicht mehr unter das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen fallen. Dabei bezieht sich die Beschränkung des zulässigen Gesamtgewichts allein auf das ziehende Fahrzeug, nicht auf das Gesamtgewicht der Kombination. Für alle anderen Fälle, also z. B. dem Transport von gewerblichen Gütern oder zu gewerblichen Zwecken ist diese Regelung nicht anwendbar.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Ausnahmegenehmigung
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird
- evtl. sonstige Unterlagen im Einzelfall (Aufträge, Frachtpapiere etc.)
Kosten: Rahmengebühr je nach Aufwand und Genehmigungsdauer ab 20,00 €