Lebensmittel tierischen Ursprungs
Informationen für Landwirte und Viehhändler:
Lebensmittelketteninformation - Standarderklärung für Schlachttiere
- Seit 2010 müssen bei Abgabe von Schlachttieren (egal ob an Schlachthof oder Metzgerei) die nach § 10 Abs. 1 Tierische-Lebensmittelhygiene-Verordnung (TierLmHV) vorgeschriebenen Informationen zur Lebensmittelkette (Anl.7 der TierLmHV) übermittelt werden.
- Diese Informationen zu Krankheiten und Arzneimittelanwendungen müssen durch den für den Herkunftsbestand der betreffenden Tiere verantwortlichen Landwirt schriftlich, in Form der sog. Standarderklärung geliefert werden.
- Liegen diese Informationen dem Schlachtbetrieb nicht rechtzeitig vor, müssen die Tiere untauglich gestempelt werden.
- Bei jeglichen Probenahmen nach Lebensmittelrecht – auch Hemmstoffproben – muss nach § 43 LFGB immer eine Gegenprobe hinterlassen werden, außer der Verantwortliche des Erzeuger-/Herkunftsbetriebs verzichtet mit Unterschrift darauf. Dieser Verantwortliche kann der Verantwortliche des Metzgereibetriebs bzw. Schlachthofs, aber auch der Verantwortliche des Herkunftsbestands sein (also der Landwirt).
- Für diese Verzichtserklärung wurde in Bayern das Formular der Standarderklärung mit einem entsprechenden Passus ergänzt.
- Der Passus kann auch gestrichen werden (=kein Verzicht auf Gegenprobe).
- Das bisherige Formular nach Anl.7 TierLmHV ist weiter gültig. Bei Verwendung dieses Formulars muss der Verzicht auf eine Gegenprobe bei Probenahmen auf andere Weise dokumentiert werden.
- Kosten für Lagerung und Untersuchung einer Gegenprobe muss der Verantwortliche des Erzeuger-/Herkunftsbetriebs tragen.