Tierschutz
Erlaubnispflicht nach § 11 Tierschutzgesetz
Für zahlreiche Tätigkeiten mit Tieren benötigt man eine Erlaubnis des Landratsamtes, die sogenannte Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz. Diese Erlaubnis muss man unbedingt vor der Aufnahme der Tätigkeit am Veterinäramt beantragen. Das Veterinäramt prüft dann, ob die Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören u. a. die Sachkunde sowie geeignete Betriebsräume und Einrichtungen.
Häufig vorkommende erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren sind z.B.:
- Handel mit Tieren
- Zucht mit verschiedenen Tierarten wie z.B. Hunden, Katzen, Reptilien, Vögeln, Zierfischen
- Ausbildung von Hunden z.B. im Rahmen einer Hundeschule
- Reit-oder Fahrbetriebe
- Veranstalten von Tierbörsen
- Betreiben eines Tierheims oder einer Tierpension
Weitere Fragen zur Erlaubnispflicht beantwortet Ihnen Ihr zuständiges Veterinäramt.
Antragsformular:
"Antrag § 11 Tierschutzgesetz"
Zulassung Transportunternehmer
Wer Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit (z. B. Landwirte, Metzger, Viehhändler) weiter als 65 km transportiert, benötigt nach der Verordnung (EG) 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport einen Befähigungsnachweis und in der Regel eine Zulassung als Transportunternehmer. Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsnachweises ist eine einschlägige Ausbildung oder ein entsprechender Lehrgang. Für die Erteilung des Befähigungsnachweises ist das Veterinäramt /Landratsamt am Wohnort zuständig. Die Zulassung des Transportunternehmens beantragen Sie im dem Landkreis, in dem Ihr Betrieb liegt.
Antragsformulare: