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Abwasserabgabe

Was ist eine Abwasserabgabe?

Von ihrem Wesen her ist die Abwasserabgabe eine steuerähnliche Sonderabgabe. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Abwasserabgabengesetz von 1976 die Länder verpflichtet, ab 01.01.1981 eine Abgabe für jedes Einleiten von Abwasser in ein Gewässer zu erheben. In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständig. Nachdem sich die Höhe der Abwasserabgabe nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, soll ein Anreiz zu besseren Reinigungsmaßnahmen geschaffen werden. Grundsätzlich ist abwasserabgabepflichtig, wer Abwasser in ein Gewässer einleitet oder in den Untergrund versickern lässt. Als Abwasser gilt Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Die Abwasserabgabe wird in 3 Formen ermittelt:

  • Abgabe für Großeinleitungen,
  • Abgabe für Niederschlagswasser,
  • Abgabe für Kleineinleitungen.  

 

Während die Abwasserabgabe für Großeinleitungen und Niederschlagswasser zum Betriebsaufwand der kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage gehört, ist bei Einleitungen aus Haushaltungen von weniger als 8 cbm Schmutzwasser je Tag (Kleineinleiter) die jeweilige Gemeinde abgabepflichtig, die dann im Wege der "Abwälzungssatzung" die Abgabe auf die betreffenden Bewohner umlegt.

 

Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser

Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe

Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG

Diese Erklärung (2-fach) kann jederzeit für die Kläranlage gestellt werden. Der Antrag muss mindestens 2 Wochen vor Beginn der Erklärungsfrist eingegangen sein, der erklärte Zeitraum muss mindestens 3 Monate betragen und darf nicht über ein Veranlagungsjahr hinausgehen. Die erklärten Werte müssen mindestens 20 v.H. niedriger als die Überwachungswerte sein.

Erklärung nach § 6 AbwAG

Einer Erklärung nach § 6 AbwAG ist nur dann vorzulegen, wenn kein Wasserrechtsbescheid vorliegt oder wenn Parameter im Abwasser anfallen, die nicht im Wasserrechtsbescheid aufgenommen werden.

Verrechnung nach Artikel 9 BayAbwAG

Aufwendungen für Anlagen oder Einrichtungen, die dazu dienen, die Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 und 2 BayAbwAG zu erfüllen, können mit der Abgabe für Niederschlagswassereinleitungen verrechnet werden. Diese Maßnahmen können im Kanalnetz und/oder eine Verbesserung bei der Kläranlage sein.

Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG

Wird eine Wasserbehandlungsanlage errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Schadstoffeintracht um Mindestens 20 von Hundert erreicht, können die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren von der Inbetriebnahme geschuldeten Abwasserabgabe verrechnet werden.

Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG

Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz entsprechen, können ebenfalls die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme geschuldeten Abgabe errechnet werden.