Kleinkläranlagen
Grundsätzliches
In Bayern ist die Abwasserbeseitigung einschließlich Fäkalschlammentsorgung Aufgabe der Kommunen. Diese gesetzlichen Pflichten können jedoch an den Bürger weitergegeben werden.
Ist im Abwasserkonzept einer Gemeinde für bestimmte Ortsteile/Anwesen aus wirtschaftlichen Gründen keine zentrale Abwasserbeseitigung vorgesehen, müssen die Grundstückseigentümer selbst Sorge für die Entsorgung ihrer Abwässer tragen. In der Regel geschieht dies durch die Errichtung einer Kleinkläranlage.
Aus dem Abwasserkonzept der Gemeinde ergeben sich die Anforderungen an den Aufbau der Kleinkläranlage. Die Mehrkammergrube muss über eine biologische Nachreinigung verfügen.
Betrieb und Wartung von Kleinkläranlagen
Wiederkehrende Bescheinigung
Downloads
- Antrag auf Erteilung einer beschränkten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren aufgrund des Artikels 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) i. V. m. Artikel 70 BayWG50 KB
- Anzeige über das Einleiten von Abwasser aus einem (ehemaligen) landwirtschaftlichen Anwesen in eine geschlossene Grube (Güllegrube)87 KB
- Zweite Verordnung zur Änderung der Eigenüberwachungsverordnung - Kleinkläranlagen23 KB