Wassergefährdende Stoffe
Was ist ein wassergefährdender Stoff?
Als wassergefährdender Stoff gilt ein "Stoff, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern."
Unter diesen Begriff fallen nicht nur diverse Chemikalien, sondern beispielsweise auch Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin, Hydraulik- und Getriebeöle und Altöl. Wassergefährdende Stoffe werden entsprechend ihres Gefährdungspotentials (in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft (WGK 1 - 3). Beispielsweise haben Heizöl und Diesel WGK 2, Benzin und Altöl WGK 3.
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Vereinfacht versteht man unter Umgang das Lagern und Verwenden von wassergefährdenden Stoffen. Gesetzlich geregelt ist dieser in der "Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV". Als Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden allgemein ortsfeste Funktionseinheiten zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bezeichnet. Sie werden nach ihrer Funktion in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen (LAU-Anlagen, z. B. Heizöltank, Tankstelle) und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden (HBV-Anlagen, z. B. chem. Reinigung) von Stoffen eingeteilt.
Gefährdungsstufe einer Anlage
Die Gefährdung, die von einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ausgeht, hängt von der Wassergefährdungsklasse, der dort enthaltenen Stoffe, sowie deren Menge, ab. Die Einstufung erfolgt in vier Gefährdungsstufen A - D.
Grundsätzliches Schutzziel der Anlagenverordnung
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Soffen müssen so errichtet und betrieben werden, dass "eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist". Dieser sog. "Besorgnisgrundsatz" nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besagt, dass die Anlage so errichtet, betrieben und gewartet werden muss, dass ein Schadensfall nach menschlichem Ermessen unwahrscheinlich ist.
Anforderungen der Anlagenverordnung
Die Anlagenverordnung beschreibt die technischen Anforderungen und Wege, mit denen das o. g. Schutzziel des WHG umgesetzt werden soll. Die Umsetzung der Anforderungen der AwSV ist zunächst Aufgabe des Anlagenbetreibers. Hierbei wird der Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers ein hoher Stellenwert zugewiesen.
Downloads
- Anzeigeformular für eine Eigenverbrauchstankstelle78 KB
- Anzeigeformular für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Bayern nach § 40 AwSV - Bitte Anzeigeformular B mit einreichen54 KB
- Anzeigeformular zur Lagerung von Heizöl in Bayern nach § 40 AwSV und § 78 c WHG - Bitte Anzeigeformular B mit einreichen 299 KB
- Anzeigeformular für Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersaft (JGS-Anlage) in Bayern nach Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV - Bitte Anzeigeformular B mit einreichen300 KB
- Anzeigeformular B - Angaben zum Betreiber16 KB