Grundsicherung bei Erwerbsminderung
Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhalten Personen zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr (schrittweise Anhebung bis 67 Jahre entsprechend der Regelaltersgrenze), die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbserminderung behoben werden kann. Zusätzlich müssen diese Personen hilfebedürftig sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen (Angehörige, weitere Sozialleistungsträger, etc.) erhält.
Es werden hier laufende und einmalige Leistungen gewährt.
Die laufende Leistung beinhaltet die Regelleistung, evtl. Mehrbedarfe (z.B. für kostenaufwändige Ernährung) und die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Einmalige Leistungen werden gewährt für Erstausstattung der Wohnung, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt.
Die zu gewährende laufende Leistung errechnet sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Bedarf (Regelsatz + Mehrbedarfszuschläge + Unterkunft und Heizung) und dem anrechenbaren Einkommen und einzusetzenden Vermögen.
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Christine Deubzer
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