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Bienen

Meldepflichten nach der Bienenseuchen-Verordnung:

Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem Veterinäramt unter Angabe einer Betriebsnummer, der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen (§ 1 a BienSeuchV).

 

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Ausstellung von Gesundheitszeugnissen:

Voraussetzung für die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses ist die Vorlage von Untersuchungsergebnissen von Futterkranzproben auf die Amerikanische Faulbrut (AFB), z.B. durch die Teilnahme am AFB Monitoring des Bienengesundheitsdienstes Bayern. Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des LWG – Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau.

 

Weitere Informationen:

Bienenseuchen-Verordnung