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Fische - Aquakulturbetriebe

Die europaweit gültige Verordnung (EU) Nr. 2016/429 („EU-Tiergesundheitsrechtsakt“, „Animal Health Law“ (AHL)) i.V.m. der in Deutschland gültigen Fischseuchenverordnung dient dem Schutz aller Aquakulturbetriebe vor einer Ausbreitung von Wassertierseuchen.

Dazu wurde eine allgemeine Registrierungspflicht für fast alle Haltungen und Zuchtanlagen von Wassertieren (Fische, wasserbewohnende Weich- und Krebstiere) eingeführt und eine darüber hinausgehende Zulassungspflicht für spezielle Betriebe.

Hier geht's zur Anmeldung bzw. zur Änderungsmeldung

 

Wer ist von der Registrierungspflicht ausgenommen?

  • Betriebe, in denen wildlebende Wassertiere gefangen bzw. geerntet werden und anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden
  • Haltungen von Wassertieren zu Zierzwecken in privaten Haushalten ohne Abgabe

 

Was müssen registrierungspflichtige Betriebe beachten?

  • Jeder Aquakulturbetrieb ist verpflichtet vor Aufnahme der Tätigkeit die Registrierung bzw. Zulassung beim zuständigen Veterinäramt unter Angabe der Betriebsnummer zu beantragen. Bitte überprüfen Sie bei Ihrer Betriebsnummer, ob der Betriebstyp „Fische“ angemeldet ist und über den Status aktiv verfügt. Ist dies nicht der Fall wenden Sie sich bitte an das AELF.
  • Jeder Betreiber eines registrierten Aquakulturbetriebs ist gesetzlich verpflichtet ein Bestandsregister (Aufzeichnung von Zukäufen und Abgängen mit Angaben der Fischart, Menge, Datum, Handelspartner und Dokumentation von erhöhter Fischsterblichkeit im Bestand) zu führen.
  • Registrierte und zugelassene Betriebe sind verpflichtet Änderungen dem Veterinäramt durch das entsprechende Änderungsformular mitzuteilen.

Wer ist zulassungspflichtig?

  • Eine Zulassungspflicht besteht grundsätzlich bei Betrieben die Eier, Satzfische u.ä. produzieren und abgeben (Ausnahmen möglich)
  • Aquakulturbetriebe, die ein erhebliches Risiko darstellen, z.B. Seuchenschlachtbetriebe, Quarantänebetriebe
  • Aquakulturbetriebe, bei denen es sich um ein offenes System handelt und in denen Wassertiere zu Zierzwecken zum Zweck der Verbringung gehalten werden

Was müssen zulassungspflichtige Betriebe zusätzlich beachten?

  • Risikobasierte Tiergesundheitsbesuche der Aquakulturbetriebe (ehemals Eigenkontrollen durch den Qualifizierten Dienst) sind in regelmäßigen Abständen durch den Betreiber durchführen zulassen. Häufigkeit und Umfang sind abhängig von der Tätigkeit und können dem Zulassungsbescheid entnommen werden.
  • Für die Zulassung eines Aquakulturbetriebes wird ein betriebsspezifischer Biosicherheitsplan benötigt.